AGB

1. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

1.1.
Die Gesamtleistung des Designers (planen und entwerfen) besteht in der Schaffung eines Werkes gemäß § 631 BGB. Dieses Werk wird urheberrechtlich genutzt. Das Recht zur Nutzung wird als einfaches oder ausschließliches Recht (§31 UrhG) sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt (§32 UrhG) eingeräumt.

1.2.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.

Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

1.3.
Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

1.4.
Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

1.5.
Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Designer und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.6.
Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

 



2. VERGÜTUNG

2.1.
Die Gesamtvergütung des Designers errechnet sich durch Multiplikation von Stundensatz mal Zeitaufwand. Sie orientiert sich sich an den jeweils aktuellen Angaben des „AGD“ Allianz deutscher Designer www.agd.de. Die Vergütung (Lizenz) für die Einräumung der Nutzungsrechte bestimmen sich durch Vereinbarung der Faktoren Nutzungsart (einfach oder ausschließlich) sowie der faktoren Nutzungsgebiet (räumlich), Nutzungsdauer (zeitlich) und Nutzungsumfang (inhaltlich). Der so enstehende Gesamtfaktor wird mit dem Zeitaufwand aus den Entwurfsarbeiten multipliziert. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

2.2.
Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.

2.3.
Werden nur Entwürfe aus dem Bereich der visuellen Kommunikation ohne Einräumung von Nutzungsrechten bestellt wie z.B. Reinzeichnungen, Darstellungen technischer Art, Illustrationen, Muster oder Modellen, so entfällt das Entgelt für die Nutzungsrechtseinräumung, nicht jedoch die Vergütung für die bis dahin geleisteten Entwurfsarbeiten.

2.4.
Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 



3. FREMDLEISTUNGEN

3.1.
Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

 


 

4. EIGENTUM, RÜCKGABEPFLICHT

4.1.
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher dem Designer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

4.2.
Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

4.3.
Die Versendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 



5. HERAUSGABE VON DATEN

5.1.
Der Designer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass der Designer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

5.2.
Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Designers verändert werden.

5.3.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

 


 

6. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER

6.1.
Der Auftraggeber legt dem Designer vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.

6.2.
Soll der Designer die Produktionsüberwachung durchführen, schließen er und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab.

Führt der Designer die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.

6.3.
Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Designer zehn einwandfreie Muster unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

 



7. HAFTUNG

7.1.
Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.

7.2.
Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7.3.
Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

7.4.
Der Designer haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.

Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

 



8. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN

8.1.
Im Rahmen des Auftrags besteht für den Designer Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

8.2.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

8.3.
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 



9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

9.1.
Erfüllungsort ist Mainz.

9.2.

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

9.3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.